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Änderung der Fahrerlaubnis

Seit dem 01.01.2017 ist die neue Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. Welche sind relevante Änderungen?

§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für folgende Zeiträume 5 Jahre erteilt.
1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,
3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.

§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen
(1) 1Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. 2Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) 1Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. 2Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 76 Übergangsrecht
12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 ( Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis.